
Ziel der rechtlichen Betreuung nach § 1814 BGB ist es, die Selbstbestimmung und Handlungsfähigkeit des Betroffenen zu erhalten und ihn bei der Besorgung seiner Angelegenheiten zu unterstützen, soweit er diese aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen kann.
Wichtig ist dabei:
Keine Betreuung gegen den freien Willen:
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden.
Unterstützung statt Bevormundung:
Die betreute Person soll möglichst selbstbestimmt handeln können.
Ein Betreuer wird nur tätig, wenn der Betroffen dies selbst nicht tun kann.
Wünsche der betreuten Person beachten:
Der Betreute entscheidet selbst über die Belange seines Lebens, so weit er dies kann.
Der Betreuer ist angehalten den Wünschen der betreuten Person zu folgen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen darf er davon abweichen.
Selbstbestimmung erhalten:
Eine Betreuung soll nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.
Die Voraussetzungen (Krankheit oder Behinderung) sind nachzuweisen.